Betrachtungseinheiten festlegen

Für den Aufbau des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gibt es keinen Weg, der für alle Unternehmen allgemein gültig ist. Aufbau und Umfang orientieren sich immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten.

Wichtig ist, dass Sie planvoll und systematisch vorgehen.

Grundpfeiler jeder Arbeitsschutzorganisation ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Durch eine sinnvolle Gliederung der Arbeitsbereiche und die systematische Erfassung gleicher bzw. unterschiedlicher Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen können Sie den Umfang der Beurteilungen begrenzen und Doppelarbeit vermeiden.

In diesem Kapitel erhalten Sie Grundinformationen darüber, wie Sie Ihren Betrieb in sog. „Betrachtungseinheiten“ gliedern. Sie helfen, den Aufwand für Gefährdungsbeurteilungen zu minimieren.

In Film-Sequenzen zeigen Unternehmen aus Bremen und Bremerhaven, wie sie Betrachtungseinheiten in ihren Unternehmen festgelegt haben und wie ihre Beschäftigen dabei mitgewirkt haben.

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Welche Fragen werden hier beantwortet?
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Wie kann der betriebliche Arbeitsschutz schon im ersten Schritt möglichst effizient und kostengünstig gestaltet werden?

Gleichartige Arbeitsplätze zu Betrachtungseinheiten zusammenfassen

Gefährdungsbeurteilungen müssen für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede ausgeübte Tätigkeit erstellt werden. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen müssen Gefährdungen aber nur einmal ermittelt und beurteilt werden. Um Ihren Arbeitsaufwand zu minimieren, sollten Sie Ihren Betrieb in einem ersten Schritt also in Betrachtungseinheiten gliedern, die gleichartige Arbeitsbedingungen und Gefährdungen aufweisen.

Tipp!

Es können z.B. die Tätigkeiten von Verkäuferinnen in mehreren Bäckerei-Filialen als Betrachtungseinheit zusammengefasst werden, wenn deren Arbeitsbedingungen gleich sind.

Praxishilfe:

Mit Hilfe dieses Formulars können Sie die Gliederung Ihres Unternehmens in Betrachtungseinheiten schriftlich erfassen:

Muster-Formular     Blanko-Formular

 

MitarbeiterInnen berücksichtigen, die besonderen Schutzpflichten unterliegen

Für  besondere Personengruppen, die Sie möglicherweise beschäftigen, wie

  • Kinder und Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr,
  • werdende und stillende Mütter

gelten besondere Schutzvorschriften. Auch für den nachstehenden Personenkreis sind bestimmte Maßnahmen erforderlich:

  • Menschen mit Behinderungen,
  • RehabilitandInnen, z.B. stufenweise wieder einzugliedernde Erkrankte,
  • LeiharbeiterInnen und Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse,
  • Beschäftigte aus Fremdbetrieben, z.B. für Reinigung, Wartung, Reparatur, Bau

Tipp!

Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft .

Besonders schutzbedürftige Personengruppen und die für sie umzusetzenden Schutzmaßnahmen müssen in die durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen aufgenommen werden. Erfassen Sie sie daher schon im Planungsstadium.

Praxishilfe:

Hier finden Sie ein Formular, das Ihnen hilft, die Beschäftigten im Unternehmen einschließlich besonderer Personengruppen zu erfassen.

 

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Wer kann helfen?

Fachkundige ExpertInnen einbeziehen

Berufsgenossenschaften, die regionalen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter), Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen, beraten und unterstützen beim Aufbau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Auch Unternehmensberatungen, Berufsverbände, Kammern und Innungen haben Beratungs- und Unterstützungsangebote. 

Nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind UnternehmerInnen verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen beim Aufbau und bei der Pflege des betrieblichen Arbeitsschutzes hinzuzuziehen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“)konkretisiert diese Bestimmung und legt den Umfang fest. Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet für die Betriebe je nach Berufsgenossenschafts-Zugehörigkeit leicht voneinander abweichende Regelungen.

Tipp!

Die Inanspruchnahme einer Beratung durch Fachkundige kann Zeit, Kosten und den Aufwand für Nachbesserungen ersparen und gibt Rechtssicherheit. Nutzen Sie auch bei Fragen zur Gliederung von Betrachtungseinheiten die Fachkompetenz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einer/s BetriebsärztIn.

In der Rubrik Institutionen finden Sie Adressen und AnsprechpartnerInnen vor Ort.

 

Die Beschäftigten beteiligen

Die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse und Erfahrungen Ihrer Beschäftigten sollten Sie für den Aufbau des betrieblichen Arbeitsschutzes nutzen. ArbeitnehmerInnen haben im Rahmen des Arbeitsschutzes neben ihren Rechten auch Pflichten  (§§ 15, 16, 17 Arbeitsschutzgesetz). Beteiligen Sie sie bereits bei der Erhebung der Fakten, damit Sie diesen auch wirklich nachkommen können. Mit ihrer Beteiligung wecken Sie auch Verständnis und Motivation für ein sicherheitsbewusstes Verhalten, schaffen Akzeptanz und erleichtern die Umsetzung der Maßnahmen.

Tipp!

Über Befragungen Ihrer MitarbeiterInnen erhalten Sie z.B. Informationen zu körperlichen und psychischen Arbeitsbelastungen, zu Belastungen durch Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation und Betriebsklima, über ihre Arbeitszufriedenheit u.a.m. In aller Regel werden Sie wichtige Hinweise auf Über- und Unterforderung, besondere Belastungen und Gefährdungspotentiale erhalten.

Beachten Sie dabei auch, dass weibliche und männliche Beschäftigte in der Regel ein unterschiedliches Gesundheitsbewusstein und ein unterschiedliches Risikoverhalten haben. In einer Befragung erhalten Sie hier wichtige Anhaltspunkte, die Ihnen für die weiteren Schritte dienlich sind.

Gesundheits- und PräventionsdienstleisterInnen helfen ggfs. mit erprobten Fragebögen.

 

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