Mutterschutz

 

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die besonderen Schutzpflichten für werdende und stillende Mütter. Damit diese möglichst frühzeitig umgesetzt werden können, sieht das Gesetz eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung vor.

Hier sind besonders die Gefährdungen durch Heben und Tragen, Lärm sowie Infektionsgefahren zu beachten. Entgegen der oftmals gängigen Praxis ist ein Beschäftigungsverbot keinesfalls die einzige Lösung – die Gefährdungsfaktoren müssen in jedem Einzelfall geprüft werden, z.B. durch die Erhebung des Impfstatus. Bevor der Arbeitgeber aufgrund unverantwortbarer Gefährdungen ein Beschäftigungsverbot ausspricht, ist zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden können oder – wenn dies wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann.

Praxishilfe:

Hier können Sie eine Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter abrufen.

Mitteilungspflicht

Werdende Mütter sollen dem/der ArbeitgeberIn ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Gemäß § 27 Mutterschutzgesetz muss der/die ArbeitgeberIn die Gewerbeaufsicht unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter benachrichtigen.

Praxishilfe:

Zur Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt über die Beschäftigung einer werdenden Mutter können Sie dieses Formular verwenden und dadurch Nachfragen vermeiden.

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau ist in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr grundsätzlich unzulässig. Für die Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr kann jedoch die Gewerbeaufsicht auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Hierfür können Sie dieses Antragsformular verwenden.

Eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kann nur in besonders begründeten Einzelfällen gewährt werden.

Weitere Informationen mit praktischen Handlungshilfen können Sie folgenden Broschüren entnehmen:

 

Zum Anfang der Seite