Aushangpflichtige Gesetze
Das deutsche Arbeitsschutzrecht beinhaltet zahlreiche Schutzvorschriften. Damit die Beschäftigten über ihre Rechte am Arbeitsplatz informiert sind, müssen ArbeitgeberInnen bestimmte Gesetzestexte im Betrieb in der jeweils aktuellen Fassung „aushängen“, d. h. an zentraler, allen zugänglicher Stelle bereitstellen. Ist der Zugang für alle Beschäftigte damit gewährleistet, können die Texte auch im betrieblichen Intranet bekannt gemacht werden. Der Verstoß gegen die Aushangpflichten kann mit einem Bußgeld bis zu € 2.500 geahndet werden.
Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen ArbeitnehmerInnen fallen. So muss z.B. die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn das Unternehmen auch über eine Röntgeneinrichtung verfügt.
Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:
1. Allgemein
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - die Bekanntmachungspflicht (§ 12 AGG) umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen - lt. § 12 aushangpflichtig
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
2. Spezialgesetze/Verordnungen
- Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger - lt. DGUV Vorschrift 1 Pflicht, zugänglich zu machen
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 46 aushangpflichtig
Praxishilfe: Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an. Die Preise liegen z. Z. zwischen € 8,50 und € 25,00. Einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen gelocht. Die Gesetzestexte können auch kostenlos heruntergeladen werden unter www.gesetze-im-internet.de |